Statuten - Verein LichtAll



 

I. Name und Sitz

 
   
 

Art. 1

 
 

Unter dem Namen LichtAll besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

 
 

Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort seiner Geschäftsstelle.

 
   
 

II. Zweck

 
   
 

Art. 2

 
 

Zweck des Vereins ist, einen Tempel für Licht, Liebe, Heilung und Frieden zu schaffen; einen Begegnungs- und Kraftort mit höchster geistiger Frequenz, um inneres Wachstum und Bewusstseinserhöhung zu fördern.

 
 

Der Verein ist überkonfessionell und politisch neutral. Er heisst Menschen aller Länder, Kulturen und Religionen willkommen.

 
   
 

III. Mitgliedschaft

 
   
 

Art. 3

 
 

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die längerfristig zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen wollen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftliches Gesuch. Er kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern.

 
 

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden.

 
   
 

IV. Finanzielle Mittel

 
   
 

Art. 4

 
 

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:

 
 

a) Mitgliederbeiträge

 
 

b) Spenden und weitere Zuwendungen

 
 

c) Ertragsüberschüsse aus Veranstaltungen und weiteren Aktivitäten

 
   
 

Art. 5

 
 

Für die Ausgaben von Vorstand und Geschäftsstelle ist das Budget massgebend. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen gemäss Art. 75a ZGB. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 
   
 

Art. 6

 
 

Die Mitarbeit im Verein erfolgt unentgeltlich. Spesen genehmigter Tätigkeiten durch Vorstand und Geschäftsstelle können vergütet werden.

 
   
 

V. Organe

 
   
 

Art. 7

 
 

Organe des Vereins sind:

 
 

a) die Mitgliederversammlung

 
 

b) der Vorstand

 
 

c) die Geschäftsstelle

 
 

d) die Kontrollstelle

 
   
 

Art. 8

 
 

Das oberste Organ des Vereins ist die jährliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung der statutarischen Geschäfte. Sie findet in der ersten Jahreshälfte statt und wird durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden mindestens vierzehn Tage vorher einberufen.

 
 

Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle einberufen werden. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich begründet eine Mitgliederversammlung verlangen, ist diese innerhalb vier Wochen einzuberufen.

 
 

Ordentliche Mitglieder haben an Mitgliederversammlungen eine Stimme. Förder-Mitglieder werden im Regelfall nur an die jährliche Mitgliederversammlung eingeladen und haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch Mitsprache- und Antragsrecht.

 
 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

 
 

a) Änderung der Statuten

 
 

b) Wahl des Vorstandes

 
 

c) Wahl der Kontrollstelle

 
 

d) Genehmigung von Jahresrechnung, Jahresbericht und Budget

 
 

e) Festlegung der Mitgliederbeiträge

 
 

f) Auflösung des Vereins und Zuweisung des Vereinsvermögens

 
 

g) Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die rechtzeitig vorgelegt werden

 
     
 

Art. 9

 
 

Für folgende Beschlüsse ist an der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:

 
 

a) Statutenänderung

 
 

b) Auflösung des Vereins

 
 

Übrige Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

 
     
 

Art. 10

 
 

Der Vorstand führt den Verein. Er kann Aufgaben an die Geschäftsstelle, Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen übertragen.

 
 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

 
 

a) dem/der Präsident/in

 
 

b) dem/der Kassier/in

 
 

c) dem/der Aktuar/in

 
 

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder und entscheidet über die Zeichnungsberechtigung.

 
 

Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 
     
 

Art. 11

 
 

Die Geschäftsstelle, Arbeitsgruppen und beauftragte Einzelpersonen dürfen ohne Ermächtigung des Vorstandes den Verein in keiner Weise verpflichten oder Rechtsmittel ergreifen.

 
     
 

Art. 12

 
 

Mindestens ein/e von Vorstand und Geschäftsstelle unabhängige Rechnungsrevisor/in bildet die Kontrollstelle, prüft die Jahresrechnung und gibt dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.

 
   
 

VI. Vereinsjahr

 
   
 

Art. 13

 
 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 
   
 

VII. Auflösung des Vereins

 
   
 

Art. 14

 
 

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen. Ein persönlicher Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 
   
 

Diese Statuten wurden verabschiedet an der Gründungsversammlung vom 10. September 2008.